Übernachtungssteuer Köln / Kultur- und Tourismustaxe Hamburg

Übernachtungssteuer Köln

In Köln gibt es seit dem 1. Dezember 2014 eine sog. Kulturförderabgabe (KFA).

Aufgrund der am 6. Februar 2024 vom Rat beschlossenen vierten Änderungssatzung ergeben sich ab dem 1. Juli 2024 folgende Änderungen:

Auch für Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes zwingend erforderlich sind, ist ab dem 1. Juli 2024 Übernachtungssteuer abzuführen.

So sind beruflich zwingende Übernachtungen, die ab dem 1. Juli 2024 beginnen, nicht mehr von der Besteuerung ausgenommen.

Die Kulturförderabgabe (KFA) wird in Übernachtungssteuer umbenannt.

Der Steuersatz beträgt unverändert fünf Prozent auf den Übernachtungspreis.

Weitere Informationen finden Sie unter www.stadt-koeln.de

Kultur- und Tourismustaxe Hamburg

In Hamburg gibt es seit 1. Januar 2013 eine sog. Kultur- und Tourismustaxe („Bettensteuer“).

Nach Beschluss der Bürgerschaft vom 30.11.2022 (Drs. 22/9988) ergeben sich ab dem 01.01.2023 folgende Änderungen:

Auch für Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes zwingend erforderlich sind, ist ab dem 01.01.2023 Kultur- und Tourismustaxe (KKT) abzuführen.

Die bisherige Verpflichtung der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes zum Nachweis der zwingenden Erforderlichkeit der Übernachtungen für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfällt.

Weitere Informationen finden Sie unter hamburg.de