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Seminar Nr. 1325
Hamburg Barcelo, 02.05.2012
Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens
Dietrich Freyberger
Rechtsanwalt, Bonn,
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht
Dr. Markus Wessel
Vorsitzender Richter am OLG Celle (Verkehrsunfallsenat)
Vorstandsmitglied im Deutschen Verkehrsgerichtstag
Rechtsanwalt, Bonn,
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht
Dr. Markus Wessel
Vorsitzender Richter am OLG Celle (Verkehrsunfallsenat)
Vorstandsmitglied im Deutschen Verkehrsgerichtstag
Die Bedeutung des Haushaltsführungsschadens im Rahmen der Schadenregulierung ist lange unterschätzt worden. Heute ist er eine nicht mehr wegzudenkende Schadensposition. Gerade die Sozialversicherungsträger haben den Haushaltsführungsschaden als eine Position entdeckt, mit der sich eine Regressforderung auffüllen lässt. Die Berechnung dieser Schadensposition ist aber nicht einfach, so dass insgesamt große Unsicherheiten bestehen.
In dem Grundlagenseminar werden die gesamten praxisrelevanten Probleme des Haushaltsführungsschadens anhand praktischer Fallbeispiele dargestellt, vor allem im Falle der Verletzung, aber auch bei Tötung des Haushaltsführenden. Auch die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen werden ausführlich behandelt. Schließlich werden Hinweise zur Abfindung dieser Schadensposition gegeben.
In dem Grundlagenseminar werden die gesamten praxisrelevanten Probleme des Haushaltsführungsschadens anhand praktischer Fallbeispiele dargestellt, vor allem im Falle der Verletzung, aber auch bei Tötung des Haushaltsführenden. Auch die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen werden ausführlich behandelt. Schließlich werden Hinweise zur Abfindung dieser Schadensposition gegeben.
Die Veranstaltung richtet sich als Grundlagenseminar an SchadensachbearbeiterInnen in AH und KH, an MitarbeiterInnen in Regressabteilungen bei SVT, die bereits über Anfangserfahrung verfügen, aber noch nicht „sattelfest“ sind sowie an RechtsanwälteInnen (Seminar erfüllt § 15 FAO).
Dieses Seminar erfüllt § 15 FAO für:
§15
FAO
FAO
- Fachanwalt Verkehrsrecht
- Fachanwalt Sozialrecht