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Seminar Nr. 1400
Barcelo Köln, 06.03.2013
Aktuelle Probleme und neueste Rechtsprechung zu Deckungsfragen in der KH-Versicherung
Dr. Ulf Breideneichen
AXA Allgemeine Versicherung AG, Köln, Leiter Sach-Schaden
Syndikusrechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Prof. Dr. Karl Maier
TH Köln, Institut für Versicherungswesen,
Herausgeber des AKB-Kommentars Stiefel/Maier, C. H. Beck
Mitautor Harbauer Rechtsschutzversicherung ARB-Kommentar, C. H. Beck
AXA Allgemeine Versicherung AG, Köln, Leiter Sach-Schaden
Syndikusrechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Prof. Dr. Karl Maier
TH Köln, Institut für Versicherungswesen,
Herausgeber des AKB-Kommentars Stiefel/Maier, C. H. Beck
Mitautor Harbauer Rechtsschutzversicherung ARB-Kommentar, C. H. Beck
Die KH–Versicherung hat durch die neue Rechtsprechung des BGH zum Begriff des Gebrauchs (BGH IV ZR 120/05), insbesondere aber durch die VVG–Reform einschneidende Veränderungen erfahren. Zum einen hat der BGH die Trennungslinie zwischen KH–Versicherung und PHV neu gezogen. Die praktischen Auswirkungen dieses Urteils auf die Sachbearbeitung in der KH–Versicherung sollen an Beispielen aus der Rechtsprechung erörtert werden. Vorgestellt werden sollen ferner die Konsequenzen aus dem neuen Urteil des BGH (IV ZR 294/10) zur Eintrittspflicht des KH–Versicherers bei einem Polizeieinsatz zur Absicherung einer Unfallstelle (GoA).
Die VVG–Reform wirkt sich gerade in der KH–Versicherung stark aus. Der BGH (IV ZR 225/10) hat die Möglichkeit einer Kürzung auf Null bei einem grob fahrlässigen Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel (für den Normalfall) bejaht, ungeklärt sind aber noch Kausalitätsfragen im Zusammenhang mit der Unfallflucht bzw. ob dem VN in diesem Fall arglistiges Verhalten gegenüber dem Versicherer vorzuwerfen ist.
Vermehrt werden die Versicherer mit dem Einwand konfrontiert, Obliegenheitsverletzungen könnten deswegen nicht sanktioniert werden, weil sie wegen unterlassener Umstellung unwirksam seien. Daher werden die Konsequenzen und Handlungsmöglichkeiten für die Versicherer aus dem Umstellungsurteil des BGH (IV ZR 199/10) vorgestellt.
Schließlich ist die Fahrerschutzversicherung nach den Regeln der gesetzlichen Haftpflichtversicherung ein immer stärker aufkommender Versicherungszweig – hier sollen die wesentlichen Grundzüge dieses Produkts besprochen werden.
Die VVG–Reform wirkt sich gerade in der KH–Versicherung stark aus. Der BGH (IV ZR 225/10) hat die Möglichkeit einer Kürzung auf Null bei einem grob fahrlässigen Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel (für den Normalfall) bejaht, ungeklärt sind aber noch Kausalitätsfragen im Zusammenhang mit der Unfallflucht bzw. ob dem VN in diesem Fall arglistiges Verhalten gegenüber dem Versicherer vorzuwerfen ist.
Vermehrt werden die Versicherer mit dem Einwand konfrontiert, Obliegenheitsverletzungen könnten deswegen nicht sanktioniert werden, weil sie wegen unterlassener Umstellung unwirksam seien. Daher werden die Konsequenzen und Handlungsmöglichkeiten für die Versicherer aus dem Umstellungsurteil des BGH (IV ZR 199/10) vorgestellt.
Schließlich ist die Fahrerschutzversicherung nach den Regeln der gesetzlichen Haftpflichtversicherung ein immer stärker aufkommender Versicherungszweig – hier sollen die wesentlichen Grundzüge dieses Produkts besprochen werden.
MitarbeiterInnen aus den Abteilungen KH-Schaden und KH-Betrieb, MitarbeiterInnen bei Sozialversicherungsträgern, RechtsanwälteInnen (Seminar erfüllt § 15 FAO), VersicherungsmaklerInnen.
Dieses Seminar erfüllt § 15 FAO für:
§15
FAO
FAO
- Fachanwalt Versicherungsrecht