Seminar Nr. 2705
Online-Seminar,
05.06.2025
9.30 - 17.00 Uhr
Schriftlich bei MWV.
425,- € zzgl. MwSt.
inkl. digitale Seminarunterlagen und Teilnahmezertifikat
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HypoVereinsbank
IBAN: DE21700202700050439666
BIC: HYVEDEMMXXX
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Aktuelle Rechtsprechung zur Entschädigungsleistung und zum Quotenvorrecht in der Kaskoversicherung
Prof. Dr. Karl Maier
TH Köln, Institut für Versicherungswesen,
Herausgeber des AKB-Kommentars Stiefel/Maier, C. H. Beck
Mitautor Harbauer Rechtsschutzversicherung ARB-Kommentar, C. H. Beck
Edmund Schmitt
Vorsitzender Richter am OLG Köln
Lehrbeauftragter der TH Köln, Fachbereich Versicherungswesen
Mitautor Harbauer Rechtsschutzversicherung ARB-Kommentar, C. H. Beck
TH Köln, Institut für Versicherungswesen,
Herausgeber des AKB-Kommentars Stiefel/Maier, C. H. Beck
Mitautor Harbauer Rechtsschutzversicherung ARB-Kommentar, C. H. Beck
Edmund Schmitt
Vorsitzender Richter am OLG Köln
Lehrbeauftragter der TH Köln, Fachbereich Versicherungswesen
Mitautor Harbauer Rechtsschutzversicherung ARB-Kommentar, C. H. Beck
Die Kaskoversicherung ist der zentrale Baustein bei der Absicherung des Fahrzeugs gegen Unfallschäden und Diebstahl. Dabei ergeben sich immer wieder Probleme bei der Frage, wie die Entschädigungsleistung des Versicherers zu berechnen ist. Spielt es eine Rolle, dass nicht der kaskoversicherte VN selbst gefahren ist? Muss sich also der Kasko-VN das Verhalten eines (beispielsweise alkoholisierten) Fahrers zurechnen lassen, kann der Fahrer ggf. von der Kaskoversicherung in Regress genommen werden und wie ist eine etwa doch vom Unfallgegner erlangte Summe mit der eigenen Kaskosicherung zu verrechnen? Welche Besonderheiten gelten, wenn das betreffende Fahrzeug geleast war?
Online-Plattform: Microsoft Teams
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Die Veranstaltung richtet sich an erfahrene Mitbearbeiter aus den Bereichen Kraftfahrt- und Kasko-Schaden; Rechtsanwälte; Makler und Mitarbeiter von Schadenregulierungsbüros; Sachverständige.
RAe: § 15 FAO 6 Stunden; Makler/Versicherer: 6 Stunden Bildungszeit
Dieses Seminar erfüllt § 15 FAO für:
RAe: § 15 FAO 6 Stunden; Makler/Versicherer: 6 Stunden Bildungszeit
§15
FAO
FAO
- Fachanwalt Verkehrsrecht
- Fachanwalt Versicherungsrecht