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vergangene Termine

Seminar Nr. 2041

Köln, 14.05.2019

Seminar Nr. 2048

München, 21.05.2019

Haftung und Inanspruchnahme der Architekten und Ingenieure am Bau

Aktuelle Probleme und neueste Rechtsprechung

Prof. Dr. Heiko Fuchs
RAe Kapellmann, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Honorarprofessor für Bauvertragsrecht an der Heinrich-Heine-Universität, Leiter des Arbeitskreises „Architektenrecht“ beim Deutschen Baugerichtstag und Mitherausgeber des Beck’schen HOAI- und Architektenrechtskommentars

Prof. Stefan Leupertz
Langjähriger Richter am BGH, VII. Zivilsenat (Bausenat)
Schiedsrichter, Schlichter, Adjudikator und Gutachter für nationale und internationale Streitigkeiten in Bau- und Anlagenbausachen, Leupertz Baukonfliktmanagement,
Vorsitzender des Deutschen Baugerichtstages

Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Haftung der Architekten und Ingenieure
Die Teilnehmer erhalten einen umfassenden Überblick über die aktuelle Rechtsprechungspraxis der Instanzgerichte zur Haftung der Architekten und Ingenieure. Wichtige Entscheidungen werden vertieft unter Berücksichtigung allgemein geltender Grundsätze des werkvertraglichen Haftungsrechts besprochen.
Die Haftung der Architekten und Ingenieure nach neuem Recht
Das für ab dem 01.01.2018 geschlossene Architekten-und Ingenieurverträge geltende neue Schuldrecht im BGB beeinflusst auch die Haftung der Planer. Maßstab ist insoweit das Erreichen der vereinbarten oder in der Zielfindungsphase erarbeiteten Planungs-und Überwachungsziele sowie die Erbringung der erforderlichen Leistungen hierfür. Bei der Anspruchsdurchsetzung ist Leistungsverweigerungsrecht der überwachenden Architekten und Ingenieure ohne vorherige Inanspruchnahme des ausführenden Unter-nehmers nach § 650t BGB von besonderer Bedeutung.
Mängelrechte vor Abnahme
Die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Mängelrechten vor Abnahme wird voraussichtlich auch für Architekten-und Ingenieurverträge gelten. Aufgrund des regelmäßig langen Leistungszeitraums mit unterschiedlichen vom Besteller benötigten Einzelleistungen erscheint es jedoch nicht praxisgerecht, den Besteller bei Schlechtleistungen des Planers bis zur Abnahme auf allgemeines Leistungsstörungsrecht zu verweisen. Vor diesem Hintergrund werden Möglichkeiten der Vertragsgestaltung vorgestellt.
Baukostenobergrenze in AGB
Baukostenobergrenzen führen bei Architekten und Ingenieuren vermehrt zu der Sorge einer ausufernden Haftung, insbesondere in Form von vergütungslosen Umplanungsleistungen, weshalb die AGB-Konformität derartiger Klauseln infrage gestellt wird. Es wird aufgezeigt, dass diese Klauseln als Teil der Leistungsbeschreibung nicht der AGB Kontrolle unterliegen, insbesondere aber auch, dass die befürchteten Haftungsrisiken tatsächlich nicht bestehen, da eine Verantwortung des Planers für nicht selbst bearbeitete Kostengruppen oder äußere Umstände nur in Ausnahmefällen zu begründen sein wird.
Erfahrene Mitarbeiter aus den Bereichen Haftpflicht-Schaden und –Betrieb; Versicherungsmakler; Rechtsanwälte; Architekten und Ingenieure; Sachverständige.
RAe: § 15 FAO 6 Stunden; Makler/Versicherer: 6 Stunden Bildungszeit

§15
FAO
Dieses Seminar erfüllt § 15 FAO für:
  • Fachanwalt Bau- und Architektenrecht

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