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Seminar Nr. 2168
Köln, 25.06.2020
Versicherungsprozessrecht
Die richtige Taktik im Versicherungsprozess
Dr. Matthias Franzke
Dr. Franzke & Bareis Rechtsanwälte, Köln,
Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Edmund Schmitt
Vorsitzender Richter am OLG Köln
Lehrbeauftragter der TH Köln, Fachbereich Versicherungswesen
Mitautor Harbauer Rechtsschutzversicherung ARB-Kommentar, C. H. Beck
Dr. Franzke & Bareis Rechtsanwälte, Köln,
Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Edmund Schmitt
Vorsitzender Richter am OLG Köln
Lehrbeauftragter der TH Köln, Fachbereich Versicherungswesen
Mitautor Harbauer Rechtsschutzversicherung ARB-Kommentar, C. H. Beck
Versicherungsprozesse stehen und fallen mit der Darlegungs- und Beweislast sowie der richtigen Prozessstrategie. Von ihr ist abhängig, welche Tatsachen zur Substantiierung des Sachvortrages erforderlich sind. An einer zielführenden und damit erfolgsversprechenden Strategie im Versicherungsprozess fehlt es den Verfahrensbeteiligten jedoch häufig, insbesondere weil die Besonderheiten des zugrundeliegenden materiellen Rechts nicht ausreichend präsent sind.
Unser erfahrenes Referententeam zeigt Ihnen, anhand praktischer Fälle aus den Bereichen Kraftfahrt, Sach, PHV und BU mögliche Strategien auf und verdeutlicht, welche Fragen und Weichen ggf. schon vorprozessual gestellt werden sollten.
Unser erfahrenes Referententeam zeigt Ihnen, anhand praktischer Fälle aus den Bereichen Kraftfahrt, Sach, PHV und BU mögliche Strategien auf und verdeutlicht, welche Fragen und Weichen ggf. schon vorprozessual gestellt werden sollten.
Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen (was benötige ich für eine prozessfeste Ablehnung von Ansprüchen?) sowie Fachanwälte für Versicherungsrecht und Rechtsanwälte, die sich im Versicherungsrecht betätigen.
RAe: § 15 FAO 7,5 Stunden; Versicherer: 7,5 Stunden Bildungszeit
Dieses Seminar erfüllt § 15 FAO für:
RAe: § 15 FAO 7,5 Stunden; Versicherer: 7,5 Stunden Bildungszeit
§15
FAO
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- Fachanwalt Versicherungsrecht