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Seminar Nr. 2589
Online-Seminar, 24.06.2024
Deckung und Regress in der KH-Versicherung
Aktuelle Probleme und neueste Rechtsprechung
Dr. Frank Jungermann, LL.M. (London)
Richter am Oberlandesgericht Hamm
Prof. Dr. Karl Maier
TH Köln, Institut für Versicherungswesen,
Herausgeber des AKB-Kommentars Stiefel/Maier, C. H. Beck
Mitautor Harbauer Rechtsschutzversicherung ARB-Kommentar, C. H. Beck
Richter am Oberlandesgericht Hamm
Prof. Dr. Karl Maier
TH Köln, Institut für Versicherungswesen,
Herausgeber des AKB-Kommentars Stiefel/Maier, C. H. Beck
Mitautor Harbauer Rechtsschutzversicherung ARB-Kommentar, C. H. Beck
- Die KH–Versicherung hat durch die Rechtsprechung des BGH zum Begriff des Gebrauchs (BGH IV ZR 120/05), insbesondere aber durch die neue Rechtsprechung des BGH zu § 7 StVG und zum Begriff des Betriebs (BGH VI ZR 253/13; VI ZR 139/15; VI ZR 236/18), einschneidende Veränderungen erfahren. Zudem haben der BGH (r+s 2007, 102) und das OLG Hamm (r+s 2016, 32) die Trennungslinie zwischen KH–Versicherung und PHV neu gezogen. Ferner stellt sich in der Praxis häufig die Frage, wer Halter eines Fahrzeugs ist. Mehrere Gerichtsentscheidungen behandeln das Problem, ob eine Eintrittspflicht des Kfz–Haftpflichtversicherers deswegen nicht besteht, weil es sich um eine beförderte Sache handelt bzw. ob doch Versicherungsschutz besteht, weil eine Fahrt vorliegt, die der Personenbeförderung dient.
- Die VVG-Reform und die sich daraus ergebenden Änderungen vor allem im Bereich der Obliegenheit hatten zahlreiche Auswirkungen auch auf die KH-Versicherung. So hat der BGH (IV ZR 225/10) die Möglichkeit einer Kürzung auf Null bei einem grob fahrlässigen Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel (für den Normalfall) bejaht. Außerdem ergeben sich Kausalitätsfragen im Zusammenhang mit der Unfallflucht bzw. ob der VN in diesem Fall arglistig handelt.
- Schwerpunktmäßig wird der Regress des KH-Versicherers beleuchtet. Neben den rechtlichen Grundlagen bietet das Seminar praktische Hilfen zu klassischen Regresskonstellationen und setzt sich mit regelmäßig wiederkehrenden Einwendungen der Regressschuldner auseinander.
- Die Anhänger und Gespannhaftung nach §§ 19, 19a StVG ist zum 17.07.2020 neu geregelt worden. Hier soll auf die Unterschiede zum alten Recht und die Systematik des neuen Rechts eingegangen werden.
Online-Plattform: Microsoft Teams
Mitarbeiter aus den Abteilungen KH-Schaden und KH-Betrieb; Mitarbeiter bei Sozialversicherungsträgern; Rechtsanwälte; Versicherungsmakler; Sachverständigenbüros.
RAe: § 15 FAO 6 Stunden; Makler/Versicherer: 6 Stunden Bildungszeit
Dieses Seminar erfüllt § 15 FAO für:
RAe: § 15 FAO 6 Stunden; Makler/Versicherer: 6 Stunden Bildungszeit
§15
FAO
FAO
- Fachanwalt Verkehrsrecht
- Fachanwalt Versicherungsrecht