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Seminar Nr. 1820
Köln, 17.05.2017
Deckung und Regress in der KH-Versicherung
Dr. Ulf Breideneichen
AXA Allgemeine Versicherung AG, Köln, Leiter Sach-Schaden
Syndikusrechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Prof. Dr. Karl Maier
TH Köln, Institut für Versicherungswesen,
Herausgeber des AKB-Kommentars Stiefel/Maier, C. H. Beck
Mitautor Harbauer Rechtsschutzversicherung ARB-Kommentar, C. H. Beck
AXA Allgemeine Versicherung AG, Köln, Leiter Sach-Schaden
Syndikusrechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Prof. Dr. Karl Maier
TH Köln, Institut für Versicherungswesen,
Herausgeber des AKB-Kommentars Stiefel/Maier, C. H. Beck
Mitautor Harbauer Rechtsschutzversicherung ARB-Kommentar, C. H. Beck
- Die KH–Versicherung hat durch die neue Rechtsprechung des BGH zum Begriff des Gebrauchs (BGH IV ZR 120/05), insbesondere aber durch die VVG–Reform einschneidende Veränderungen erfahren. Zum einen hat der BGH die Trennungslinie zwischen KH–Versicherung und PHV neu gezogen. Immer wieder stellt sich die Frage, wer Halter des Fahrzeugs ist. Mehrere Gerichtsentscheidungen behandeln das Problem, ob eine Eintrittspflicht des Kfz–Haftpflichtversicherers deswegen nicht besteht, weil es sich um eine beförderte Sache handelt bzw. ob doch Versicherungsschutz besteht, weil eine Fahrt vorliegt, die der Personenbeförderung dient.
- Die VVG-Reform und die sich daraus ergebenden Änderungen vor allem im Bereich der Obliegenheit hatten zahlreiche Auswirkungen auch auf die KH-Versicherung. So hat der BGH (IV ZR 225/10) die Möglichkeit einer Kürzung auf Null bei einem grob fahrlässigen Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel (für den Normalfall) bejaht. Außerdem ergeben sich Kausalitätsfragen im Zusammenhang mit der Unfallflucht bzw. ob der VN in diesem Fall arglistig handelt.
- Schwerpunktmäßig wird der Regress des KH-Versicherers beleuchtet. Neben den rechtlichen Grundlagen bietet das Seminar praktische Hilfen zu klassischen Regresskonstellationen und setzt sich mit regelmäßig wiederkehrenden Einwendungen der Regressschuldner auseinander.
- Die Fahrerschutzversicherung nach den Regeln der gesetzlichen Haftpflichtversicherung ist ein immer stärker aufkommender Versicherungszweig – hier sollen die wesentlichen Grundzüge dieses Produkts besprochen werden.
Mitarbeiter aus den Abteilungen KH-Schaden und KH-Betrieb, Mitarbeiter bei Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälte, Versicherungsmakler, Sachverständigenbüros.
RAe: § 15 FAO 6 Stunden; Makler: 8 Weiterbildungspunkte
Dieses Seminar erfüllt § 15 FAO für:
RAe: § 15 FAO 6 Stunden; Makler: 8 Weiterbildungspunkte
§15
FAO
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- Fachanwalt Versicherungsrecht
- Fachanwalt Verkehrsrecht