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Seminar Nr. 1916

Köln, 10.04.2018

Schockschaden, Fernwirkungsschaden und Hinterbliebenengeld

Ersatz psychischer Schäden im Haftpflichtfall

Dr. Michael Burmann
Rechtsanwalt, Kanzlei Dr. Eick & Partner, Erfurt,
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht,
Mitherausgeber Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadens, 2. Aufl. C.H. Beck 2022,
Mitherausgeber Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., C.H. Beck 2024

RA Jürgen Jahnke
Rechtsanwalt, Kanzlei Dr. Eick & Partner, Erfurt,
Ehemals Prokurist Kraftfahrt-Schaden, LVM Versicherung Münster,
ehemals Mitglied der Projektgruppe SVT im GDV
Mitherausgeber Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. C.H. Beck 2022,
Mitherausgeber Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., C.H. Beck 2024,
Mitherausgeber der Zeitschrift NZV – Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

Der Ersatz rein psychischer Beeinträchtigungen bildet mittlerweile einen Schwerpunkt der Schadenregulierung. Die Problemfelder von Schock-/Fernwirkungsschaden und Hinterbliebenengeld bilden ein eigenes Problemfeld bei der Regulierung von Schadenfällen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind medizinisch und juristisch unübersichtlicher geworden.
Hinzu kommt die Unsicherheit des im Sommer 2017 erstmals eingeführten Hinterbliebenengeldes, welches in dieser Form keinen Vorgänger im deutschen Recht hat, sondern systemfremd ist.
Die rechtliche Situation ist vielschichtig und in seinen Konsequenzen nicht immer überschaubar.
  • Wann besteht ein Anspruch auf Schock-/Fernwirkungsschaden und
Hinterbliebenengeld?
  • Wie stehen die Ansprüche zueinander?
  • In welcher Höhe werden sie erhoben? ... und von wem?
  • Wann sind Ansprüche ausgeschlossen?
  • Was ist prozessual zu unternehmen?
Wer in diesem Bereich nicht ausreichend informiert ist, kann teure Fehler in der Regulierung begehen. Das gilt gleichermaßen für Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherer wie für Anwälte, die Geschädigte oder Haftpflichtversicherer vertreten. Das Seminar will in dieses Dickicht Licht bringen
Schadensachbearbeiter bei KH-/AH-Versicherungen; Mitarbeiter aus den Regressabteilungen von Sozialleistungsträgern; Rechtsanwälte.
RAe: § 15 FAO 6 Stunden

§15
FAO
Dieses Seminar erfüllt § 15 FAO für:
  • Fachanwalt Verkehrsrecht
  • Fachanwalt Medizinrecht
  • Fachanwalt Sozialrecht

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